Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 586

§ 586 – Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag

(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet. (2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Verpächter muss die Pachtsache in einem geeigneten Zustand übergeben und während der Pachtzeit erhalten.
  • Der Pächter ist verantwortlich für gewöhnliche Ausbesserungen der Pachtsache, wie an Gebäuden und Wegen.
  • Der Pächter muss die Pachtsache ordnungsgemäß bewirtschaften.
  • Die Haftung des Verpächters für Mängel an der Pachtsache richtet sich nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
  • Die Rechte und Pflichten des Pächters bei Mängeln sind ebenfalls durch diese Vorschriften geregelt.