Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2089
§ 2089 – Erhöhung der Bruchteile
Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.
Kurz erklärt
- Der Erblasser möchte, dass die eingesetzten Erben alleinige Erben sind.
- Jeder Erbe hat einen bestimmten Bruchteil der Erbschaft.
- Wenn die Bruchteile zusammen nicht das gesamte Erbe ergeben, wird eine Anpassung vorgenommen.
- Die Bruchteile der Erben erhöhen sich proportional.
- Dies geschieht, um sicherzustellen, dass die Erben das gesamte Erbe erhalten.