Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 770
§ 770 – Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
Kurz erklärt
- Der Bürge kann die Zahlung an den Gläubiger verweigern, wenn der Hauptschuldner das Recht hat, das zugrunde liegende Geschäft anzufechten.
- Der Bürge hat auch das Recht, die Zahlung zu verweigern, solange der Gläubiger eine Forderung des Hauptschuldners aufrechnen kann.
- Diese Regelung schützt den Bürgen vor sofortiger Zahlungspflicht.
- Der Hauptschuldner muss in der Lage sein, seine Ansprüche geltend zu machen.
- Der Gläubiger darf nicht gleichzeitig von beiden Parteien eine Zahlung verlangen.