Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 249

§ 249 – Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Kurz erklärt

  • Wer für einen Schaden verantwortlich ist, muss den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
  • Bei Personenschäden oder Sachbeschädigungen kann der Geschädigte auch Geld anstelle der Wiederherstellung verlangen.
  • Der Geldbetrag für Sachbeschädigungen umfasst die Umsatzsteuer nur, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
  • Der Schadensersatz soll den Zustand vor dem schädigenden Ereignis wiederherstellen.
  • Der Geschädigte hat die Wahl zwischen Wiederherstellung und Geldentschädigung.