Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1597
§ 1597 – Formerfordernisse; Widerruf
(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. (2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden. (3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.
Kurz erklärt
- Anerkennung und Zustimmung müssen offiziell dokumentiert werden.
- Beglaubigte Kopien der Anerkennung und relevanter Erklärungen müssen an Vater, Mutter, Kind und das Standesamt geschickt werden.
- Der Mann kann die Anerkennung innerhalb eines Jahres nach der Beurkundung widerrufen, wenn sie noch nicht wirksam ist.
- Für den Widerruf gelten die gleichen Regeln wie für die Anerkennung.
- Es sind spezifische Paragraphen zu beachten, die den Widerruf regeln.