Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2130

§ 2130 – Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht

(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung. (2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.

Kurz erklärt

  • Der Vorerbe muss die Erbschaft an den Nacherben in einem bestimmten Zustand herausgeben.
  • Der Zustand der Erbschaft basiert auf einer ordnungsgemäßen Verwaltung bis zur Herausgabe.
  • Für landwirtschaftliche Grundstücke gelten spezielle Vorschriften (§ 596a).
  • Für Landgüter gelten ebenfalls spezielle Vorschriften (§§ 596a, 596b).
  • Der Vorerbe muss auf Anfrage Rechenschaft über die Verwaltung ablegen.