Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 683

§ 683 – Ersatz von Aufwendungen

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Kurz erklärt

  • Der Geschäftsführer kann Ersatz für seine Ausgaben verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn liegt.
  • Dies gilt auch, wenn der Geschäftsführer glaubt, dass es dem Willen des Geschäftsherrn entspricht.
  • Der Anspruch auf Ersatz besteht unabhängig davon, ob die Übernahme mit dem tatsächlichen Willen des Geschäftsherrn übereinstimmt.
  • Der Anspruch ist auch in bestimmten gesetzlich festgelegten Fällen gegeben.
  • Der Geschäftsführer wird in diesem Fall wie ein Beauftragter behandelt.