Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1594

§ 1594 – Anerkennung der Vaterschaft

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. (3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. (4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Kurz erklärt

  • Die Anerkennung hat rechtliche Wirkungen ab dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam wird.
  • Eine Vaterschaftsanerkennung ist ungültig, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
  • Anerkennungen, die an Bedingungen oder Zeitpunkte geknüpft sind, sind nicht gültig.
  • Eine Anerkennung kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen.