Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2350

§ 2350 – Verzicht zugunsten eines anderen

(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird. (2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers gelten soll.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand auf sein gesetzliches Erbrecht zugunsten einer anderen Person verzichtet, gilt dieser Verzicht normalerweise nur, wenn die andere Person Erbe wird.
  • Ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht durch einen Abkömmling des Erblassers wird in der Regel so ausgelegt, dass er nur den anderen Abkömmlingen und dem Ehepartner oder Lebenspartner des Erblassers zugutekommt.
  • Es wird angenommen, dass der Verzicht nicht für andere Personen gilt, es sei denn, es wird ausdrücklich anders festgelegt.
  • Der Verzicht ist also an die Bedingung geknüpft, dass die begünstigte Person tatsächlich Erbe wird.
  • Diese Regelung soll Klarheit darüber schaffen, wem der Verzicht zugutekommt.