Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2349

§ 2349 – Erstreckung auf Abkömmlinge

Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.

Kurz erklärt

  • Ein Abkömmling oder Seitenverwandter kann auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten.
  • Der Verzicht betrifft auch die Nachkommen des Verzichtenden.
  • Es sei denn, es wird etwas anderes festgelegt.
  • Der Verzicht hat rechtliche Auswirkungen auf die Erbfolge.
  • Die Regelung gilt für alle Abkömmlinge und Seitenverwandte.