Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 475c
§ 475c – Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente
(1) Ist beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen eine dauerhafte Bereitstellung für die digitalen Elemente vereinbart, so gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. Haben die Parteien nicht bestimmt, wie lange die Bereitstellung andauern soll, so ist § 475b Absatz 4 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. (2) Der Unternehmer haftet über die §§ 434 und 475b hinaus auch dafür, dass die digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums, mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ablieferung der Ware, den Anforderungen des § 475b Absatz 2 entsprechen.
Kurz erklärt
- Bei Kauf von Waren mit digitalen Elementen gilt eine Regelung zur dauerhaften Bereitstellung.
- Wenn keine Dauer vereinbart wurde, kommt eine spezielle Vorschrift zur Anwendung.
- Der Unternehmer haftet zusätzlich für die digitalen Elemente über bestehende Regelungen hinaus.
- Die digitalen Elemente müssen während der Bereitstellung den festgelegten Anforderungen entsprechen.
- Die Haftung des Unternehmers gilt mindestens für zwei Jahre nach der Lieferung der Ware.