Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 475d

§ 475d – Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

(1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat, normal sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt, normal der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist, normal der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder normal es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäß nacherfüllen wird. normal arabic (2) Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 281 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung in den in Absatz 1 bestimmten Fällen nicht. § 281 Absatz 2 und § 440 sind nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein Rücktritt wegen eines Mangels der Ware ist ohne Fristsetzung möglich, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung nicht durchführt.
  • Dies gilt, wenn der Verbraucher den Unternehmer über den Mangel informiert hat und der Mangel weiterhin besteht.
  • Ein sofortiger Rücktritt ist auch gerechtfertigt, wenn der Mangel schwerwiegend ist.
  • Der Rücktritt ist zulässig, wenn der Unternehmer die ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert.
  • Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels ist ebenfalls keine Fristsetzung erforderlich.