§ 475e – Sonderbestimmungen für die Verjährung
(1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums. (2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4 verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht. (3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. (4) Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.
Kurz erklärt
- Ansprüche wegen Mängeln an digitalen Elementen verjähren frühestens nach zwölf Monaten nach Ende der Bereitstellung.
- Ansprüche wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren ebenfalls frühestens nach zwölf Monaten nach Ende der Aktualisierungspflicht.
- Wenn ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist auftritt, verlängert sich die Verjährung um vier Monate ab dem Zeitpunkt des Auftretens.
- Bei Übergabe der Ware zur Nacherfüllung an den Unternehmer oder Dritte verjähren Ansprüche nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Rückgabe der verbesserten oder ersetzten Ware an den Verbraucher.
- Diese Regelungen gelten für digitale Produkte und deren Mängelansprüche.