Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 536c

§ 536c – Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter

(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt. (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen, normal normal nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder normal normal ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Mieter muss Mängel oder Gefahren an der Mietwohnung sofort dem Vermieter melden.
  • Dies gilt auch, wenn Dritte Ansprüche auf die Mietwohnung erheben.
  • Unterlässt der Mieter die Meldung, muss er dem Vermieter den entstandenen Schaden ersetzen.
  • Der Mieter kann keine Rechte aus § 536 geltend machen, wenn er die Meldung unterlässt.
  • Der Mieter kann auch nicht ohne Fristsetzung kündigen, wenn er die Anzeige nicht gemacht hat.