Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 312e

§ 312e – Verletzung von Informationspflichten über Kosten

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.

Kurz erklärt

  • Der Unternehmer darf dem Verbraucher Kosten für Fracht, Lieferung oder Versand nur berechnen, wenn er ihn vorher informiert hat.
  • Die Informationen müssen den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 entsprechen.
  • Außerdem müssen sie den Vorgaben aus Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genügen.
  • Der Verbraucher muss klar über die anfallenden Kosten informiert werden.
  • Ohne diese Information kann der Unternehmer keine zusätzlichen Kosten verlangen.