§ 312f – Abschriften und Bestätigungen
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder normal normal eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist. normal normal normal arabic Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. (2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. (3) Bei Verträgen über digitale Inhalte (§ 327 Absatz 2 Satz 1), die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und normal normal seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert. normal normal normal arabic (4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.
Kurz erklärt
- Unternehmer müssen Verbrauchern bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen eine schriftliche Vertragskopie oder Bestätigung zur Verfügung stellen.
- Bei Fernabsatzverträgen muss die Bestätigung des Vertrags innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss bereitgestellt werden.
- Die Bestätigung muss bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Informationen enthalten, es sei denn, diese wurden bereits vorher bereitgestellt.
- Bei digitalen Inhalten muss vermerkt werden, dass der Verbraucher der sofortigen Ausführung des Vertrags zugestimmt hat und dadurch sein Widerrufsrecht verliert.
- Diese Regelung gilt nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen.