Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1194
§ 1194 – Zahlungsort
Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
Kurz erklärt
- Die Zahlung von Kapital, Zinsen und Nebenleistungen muss an einem bestimmten Ort erfolgen.
- Dieser Ort ist der Sitz des Grundbuchamts.
- Es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
- Die Regelung betrifft alle Zahlungen im Zusammenhang mit dem Grundbuch.
- Der Sitz des Grundbuchamts ist entscheidend für die Zahlungsmodalitäten.