Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1193
§ 1193 – Kündigung
(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. (2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.
Kurz erklärt
- Das Kapital der Grundschuld muss zuerst gekündigt werden, bevor es fällig wird.
- Sowohl der Eigentümer als auch der Gläubiger können die Kündigung aussprechen.
- Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
- Abweichende Regelungen sind erlaubt.
- Bei Sicherung einer Geldforderung sind abweichende Regelungen nicht zulässig.