Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2150
§ 2150 – Vorausvermächtnis
Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
Kurz erklärt
- Ein Erbe kann ein Vermächtnis erhalten, das als Vorausvermächtnis bezeichnet wird.
- Das Vorausvermächtnis zählt auch dann als Vermächtnis, wenn der Erbe dadurch belastet wird.
- Der Erbe ist also nicht nur Begünstigter, sondern kann auch Verpflichtungen haben.
- Das Vermächtnis betrifft sowohl den Erben als auch das Erbe selbst.
- Es gibt keine Ausnahme für die Belastung des Erben durch das Vorausvermächtnis.