Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 937

§ 937 – Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung). (2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

Kurz erklärt

  • Nach zehn Jahren Eigenbesitz einer beweglichen Sache erwirbt man das Eigentum.
  • Dieser Erwerb wird als Ersitzung bezeichnet.
  • Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber nicht in gutem Glauben ist.
  • Auch wenn der Erwerber später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht, ist Ersitzung ausgeschlossen.
  • Gutgläubigkeit ist entscheidend für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung.