Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1686

§ 1686 – Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Kurz erklärt

  • Jeder Elternteil hat das Recht, Informationen über das Kind zu verlangen.
  • Dies gilt nur, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
  • Die Auskunft darf nicht dem Wohl des Kindes schaden.
  • Beide Elternteile sind gleichberechtigt in diesem Recht.
  • Es geht um persönliche Verhältnisse des Kindes.