Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 756

§ 756 – Berichtigung einer Teilhaberschuld

Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. Die Vorschrift des § 755 Abs. 2, 3 findet Anwendung.

Kurz erklärt

  • Ein Teilhaber kann eine Forderung gegen einen anderen Teilhaber haben, die auf der Gemeinschaft basiert.
  • Bei der Aufhebung der Gemeinschaft kann der Teilhaber die Berichtigung seiner Forderung verlangen.
  • Die Berichtigung erfolgt aus dem Anteil des Schuldners am gemeinschaftlichen Gegenstand.
  • Es gelten die Regelungen aus § 755 Abs. 2 und 3.
  • Dies betrifft die finanziellen Ansprüche innerhalb der Gemeinschaft.