Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 532
§ 532 – Ausschluss des Widerrufs
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.
Kurz erklärt
- Der Widerruf einer Schenkung ist nicht möglich, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat.
- Ein Widerruf ist auch ausgeschlossen, wenn der Widerrufsberechtigte länger als ein Jahr von den Gründen für den Widerruf weiß.
- Nach dem Tod des Beschenkten kann der Schenker die Schenkung nicht mehr widerrufen.
- Der Widerruf ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
- Zeitliche Fristen spielen eine wichtige Rolle beim Widerruf.