Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 531
§ 531 – Widerrufserklärung
(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. (2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
Kurz erklärt
- Der Widerruf einer Schenkung muss dem Beschenkten mitgeteilt werden.
- Der Widerruf erfolgt durch eine Erklärung.
- Nach dem Widerruf kann das Geschenk zurückgefordert werden.
- Die Rückforderung basiert auf den Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung.
- Der Beschenkte muss das Geschenk zurückgeben, wenn der Widerruf erfolgt.