§ 651c – Verbundene Online-Buchungsverfahren
(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht, normal normal er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und normal normal der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird. normal normal normal arabic (2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1. (3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ein Unternehmer, der online einen Reisevertrag mit einem Reisenden abschließt, wird als Reiseveranstalter betrachtet, wenn er zusätzlich einen anderen Reisevertrag vermittelt.
- Dies geschieht, indem er dem Reisenden Zugang zu einem Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmens ermöglicht.
- Der Unternehmer muss die Kontaktdaten des Reisenden an den anderen Anbieter übermitteln.
- Der zusätzliche Vertrag muss innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Vertrags abgeschlossen werden.
- Mehrere Verträge über verschiedene Reiseleistungen gelten als ein Pauschalreisevertrag.