Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1438

§ 1438 – Haftung des Gesamtguts

(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist. (2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.

Kurz erklärt

  • Das Gesamtgut haftet für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften während der Gütergemeinschaft.
  • Haftung besteht nur, wenn der verwaltende Ehegatte das Geschäft vornimmt oder zustimmt.
  • Auch ohne Zustimmung kann ein Rechtsgeschäft für das Gesamtgut wirksam sein.
  • Das Gesamtgut haftet für die Kosten eines Rechtsstreits.
  • Dies gilt selbst, wenn das Urteil nicht direkt für das Gesamtgut wirksam ist.