Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 234
§ 234 – Geeignete Wertpapiere
(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören. (2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen. (3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.
Kurz erklärt
- Geeignete Wertpapiere für die Sicherheitsleistung sind Inhaberpapiere und Orderpapiere mit Blankoindossament.
- Diese Wertpapiere müssen einen Kurswert haben und zu einer bestimmten Gattung gehören.
- Zusätzlich sind Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine mit den Wertpapieren zu hinterlegen.
- Die Sicherheit kann nur bis zu drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden.
- Die genauen Gattungen der Wertpapiere sind in einer Rechtsverordnung aufgeführt.