Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 234

§ 234 – Geeignete Wertpapiere

(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören. (2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen. (3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.

Kurz erklärt

  • Geeignete Wertpapiere für die Sicherheitsleistung sind Inhaberpapiere und Orderpapiere mit Blankoindossament.
  • Diese Wertpapiere müssen einen Kurswert haben und zu einer bestimmten Gattung gehören.
  • Zusätzlich sind Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine mit den Wertpapieren zu hinterlegen.
  • Die Sicherheit kann nur bis zu drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden.
  • Die genauen Gattungen der Wertpapiere sind in einer Rechtsverordnung aufgeführt.