Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 997
§ 997 – Wegnahmerecht
(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung. (2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.
Kurz erklärt
- Der Besitzer kann eine Sache abtrennen, wenn sie mit einer anderen Sache verbunden ist.
- Die Regelung des § 258 gilt in diesem Fall.
- Das Abtrennungsrecht entfällt, wenn der Besitzer keinen Ersatz verlangen kann.
- Auch wenn die Abtrennung für den Besitzer keinen Nutzen hat, ist das Recht ausgeschlossen.
- Der Wert des abgetrennten Teils muss dem Besitzer ersetzt werden, wenn er keinen Nutzen hat.