Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 998
§ 998 – Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen.
Kurz erklärt
- Wenn ein landwirtschaftliches Grundstück zurückgegeben werden muss, muss der Eigentümer bestimmte Kosten ersetzen.
- Diese Kosten betreffen den Besitzer, der vor dem Ende des Wirtschaftsjahres in die Trennung der Früchte investiert hat.
- Die Kosten müssen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen.
- Der Ersatz ist nur bis zur Höhe des Wertes der Früchte möglich.
- Der Eigentümer ist also nur für angemessene und wertgerechte Ausgaben verantwortlich.