Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1284

§ 1284 – Abweichende Vereinbarungen

Die Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger ein anderes vereinbaren.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen in den §§ 1281 bis 1283 gelten nicht automatisch.
  • Pfandgläubiger und Gläubiger können abweichende Vereinbarungen treffen.
  • Abweichende Vereinbarungen haben Vorrang vor den genannten Vorschriften.
  • Es ist also möglich, eigene Bedingungen zu vereinbaren.
  • Diese Flexibilität betrifft die rechtlichen Rahmenbedingungen des Pfandrechts.