Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1284
§ 1284 – Abweichende Vereinbarungen
Die Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger ein anderes vereinbaren.
Kurz erklärt
- Die Regelungen in den §§ 1281 bis 1283 gelten nicht automatisch.
- Pfandgläubiger und Gläubiger können abweichende Vereinbarungen treffen.
- Abweichende Vereinbarungen haben Vorrang vor den genannten Vorschriften.
- Es ist also möglich, eigene Bedingungen zu vereinbaren.
- Diese Flexibilität betrifft die rechtlichen Rahmenbedingungen des Pfandrechts.