Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1283
§ 1283 – Kündigung
(1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen. (2) Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger erklärt wird. (3) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist auch der Pfandgläubiger zur Kündigung berechtigt; für die Kündigung des Schuldners genügt die Erklärung gegenüber dem Pfandgläubiger.
Kurz erklärt
- Die Fälligkeit einer verpfändeten Forderung kann von einer Kündigung abhängen.
- Der Gläubiger benötigt die Zustimmung des Pfandgläubigers zur Kündigung, wenn dieser die Nutzungen ziehen kann.
- Die Kündigung des Schuldners ist nur gültig, wenn sie sowohl dem Pfandgläubiger als auch dem Gläubiger mitgeteilt wird.
- Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch der Pfandgläubiger kündigen.
- Für die Kündigung des Schuldners reicht es aus, die Erklärung nur dem Pfandgläubiger gegenüber abzugeben.