Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1282
§ 1282 – Leistung nach Fälligkeit
(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird. (2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Der Pfandgläubiger darf die Forderung einziehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger zahlen.
- Die Einziehung ist nur erlaubt, soweit sie zur Befriedigung des Pfandgläubigers notwendig ist.
- Der Pfandgläubiger kann verlangen, dass die Forderung ihm abgetreten wird.
- Der Pfandgläubiger darf keine anderen Verfügungen über die Forderung treffen.