Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1281

§ 1281 – Leistung vor Fälligkeit

Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner muss an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinsam zahlen.
  • Beide Gläubiger können verlangen, dass die Zahlung gemeinsam erfolgt.
  • Anstelle einer Zahlung kann auch die Hinterlegung der geschuldeten Sache für beide gefordert werden.
  • Wenn eine Hinterlegung nicht möglich ist, kann die Sache an einen gerichtlich bestellten Verwahrer übergeben werden.
  • Dies gilt für alle Leistungen, die der Schuldner erbringen muss.