Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 544
§ 544 – Vertrag über mehr als 30 Jahre
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
Kurz erklärt
- Mietverträge über 30 Jahre können nach 30 Jahren gekündigt werden.
- Beide Vertragsparteien haben das Recht zur Kündigung.
- Die Kündigung muss unter Einhaltung der gesetzlichen Frist erfolgen.
- Eine Kündigung ist nicht erlaubt, wenn der Vertrag lebenslang gilt.
- Dies gilt sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter.