Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 439

§ 439 – Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. (4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. (5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. (6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Kurz erklärt

  • Der Käufer kann wählen, ob er einen Mangel durch Reparatur oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware behoben haben möchte.
  • Der Verkäufer trägt die Kosten, die für die Nacherfüllung notwendig sind, wie Transport- und Materialkosten.
  • Wenn der Käufer die mangelhafte Ware bereits in eine andere Sache eingebaut hat, muss der Verkäufer die Kosten für den Ausbau und den Einbau der mangelfreien Ware übernehmen.
  • Der Verkäufer kann die gewählte Nacherfüllung ablehnen, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, muss aber eine andere Möglichkeit anbieten.
  • Der Käufer muss dem Verkäufer die mangelhafte Ware zur Verfügung stellen, und der Verkäufer kann die mangelhafte Ware zurückfordern, wenn er eine mangelfreie Ware liefert.