Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1861

§ 1861 – Beratung; Verpflichtung des Betreuers

(1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. (2) Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt nicht für solche ehrenamtlichen Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.

Kurz erklärt

  • Das Betreuungsgericht informiert den Betreuer über seine Rechte und Pflichten.
  • Ehrenamtliche Betreuer werden nach ihrer Bestellung mündlich verpflichtet.
  • Sie erhalten Informationen über ihre Aufgaben.
  • Es gibt Hinweise auf Beratungs- und Unterstützungsangebote.
  • Diese Regelung gilt nicht für Betreuer mit mehreren Betreuungen oder solchen, die in den letzten zwei Jahren mehrere Betreuungen hatten.