Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1501

§ 1501 – Anrechnung von Abfindungen

(1) Ist einem anteilsberechtigten Abkömmling für den Verzicht auf seinen Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden, so wird sie bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die den Abkömmlingen gebührende Hälfte angerechnet. (2) Der überlebende Ehegatte kann mit den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen schon vor der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine abweichende Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung; sie ist auch denjenigen Abkömmlingen gegenüber wirksam, welche erst später in die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintreten.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Abkömmling auf seinen Anteil verzichtet und dafür eine Abfindung erhält, wird diese Abfindung in das Gesamtgut einbezogen.
  • Die Abfindung wird bei der Verteilung des Gesamtguts auf die anderen Abkömmlinge angerechnet.
  • Der überlebende Ehegatte kann mit den anderen anteilsberechtigten Abkömmlingen eine andere Vereinbarung treffen, bevor die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
  • Diese Vereinbarung muss notariell beurkundet werden.
  • Die Vereinbarung gilt auch für Abkömmlinge, die später in die Gütergemeinschaft eintreten.