Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1500
§ 1500 – Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
(1) Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen lassen, als der überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen können. (2) In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten Abkömmlinge anrechnen zu lassen, was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgut zu ersetzen hatte.
Kurz erklärt
- Die berechtigten Abkömmlinge müssen Schulden des verstorbenen Ehepartners bei der Erbteilung berücksichtigen.
- Diese Schulden müssen angerechnet werden, wenn der überlebende Ehepartner keine Deckung vom Erben erhalten hat.
- Abkömmlinge müssen auch berücksichtigen, was der verstorbene Ehepartner zum Gesamtvermögen ersetzen musste.
- Die Regelung betrifft die Verteilung des Erbes unter den Abkömmlingen.
- Es geht um die Fairness bei der Auseinandersetzung des Erbes.