§ 1499 – Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten
Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last: die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, für die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen; normal normal die nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie während der ehelichen Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären, im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein würden; normal normal eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten Abkömmling über das dem Gesamtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling versprochen oder gewährt hat. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der überlebende Ehegatte trägt die Gesamtgutsverbindlichkeiten, die ihm bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft obliegen.
- Diese Verbindlichkeiten betreffen das eheliche Gesamtgut nicht oder fallen ihm im Verhältnis zu seinem Ehepartner zur Last.
- Verbindlichkeiten, die nach Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstanden sind, zählen ebenfalls dazu.
- Wenn solche Verbindlichkeiten während der ehelichen Gütergemeinschaft entstanden wären, würden sie ihm ebenfalls zur Last fallen.
- Der überlebende Ehegatte muss auch für eine Ausstattung aufkommen, die er einem berechtigten Abkömmling über das übliche Maß hinaus gewährt hat.