Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1498
§ 1498 – Durchführung der Auseinandersetzung
Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475, 1476, des § 1477 Abs. 1, der §§ 1479, 1480 und des § 1481 Abs. 1, 3 anzuwenden; an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten Abkömmlinge. Die in § 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur für den überlebenden Ehegatten.
Kurz erklärt
- Die Auseinandersetzung folgt bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
- Der überlebende Ehegatte ersetzt den verstorbenen Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet hat.
- Die anteilsberechtigten Abkömmlinge ersetzen den anderen verstorbenen Ehegatten.
- Eine spezielle Verpflichtung gilt nur für den überlebenden Ehegatten.
- Es werden mehrere Paragraphen des Gesetzes zitiert, die für die Auseinandersetzung relevant sind.