Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1497
§ 1497 – Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473.
Kurz erklärt
- Nach dem Ende der fortgesetzten Gütergemeinschaft regeln der überlebende Ehegatte und die Kinder die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens.
- Die Auseinandersetzung des Gesamtguts erfolgt nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
- Die relevanten Paragraphen für das Rechtsverhältnis am Gesamtgut sind §§ 1419, 1472 und 1473.
- Der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge müssen sich über die Verteilung einigen.
- Bis zur endgültigen Auseinandersetzung gelten die genannten Paragraphen für ihre rechtlichen Beziehungen.