Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1459
§ 1459 – Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
(1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten). (2) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.
Kurz erklärt
- Gläubiger können Forderungen aus dem Gesamtgut eines Ehegatten geltend machen.
- Es gibt spezielle Regelungen in den §§ 1460 bis 1462, die zu beachten sind.
- Beide Ehegatten haften persönlich als Gesamtschuldner für die Gesamtgutsverbindlichkeiten.
- Wenn eine Verbindlichkeit nur einem Ehegatten zugeordnet ist, erlischt die Verpflichtung des anderen bei Beendigung der Gütergemeinschaft.
- Die Regelungen betreffen die finanziellen Verpflichtungen innerhalb der Ehe.