Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1688

§ 1688 – Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson

(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. (4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.

Kurz erklärt

  • Pflegepersonen von Kindern in Familienpflege dürfen Entscheidungen im Alltag treffen und die elterliche Sorge in diesen Angelegenheiten vertreten.
  • Sie können das Einkommen des Kindes verwalten und Sozialleistungen für das Kind beantragen und verwalten.
  • Diese Regelungen gelten auch für Personen, die im Rahmen bestimmter sozialrechtlicher Hilfen die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen haben.
  • Die Befugnisse der Pflegepersonen können eingeschränkt werden, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge dies wünscht oder wenn es im Interesse des Kindes ist.
  • Bei Kindern, die aufgrund gerichtlicher Entscheidungen bei einer Person leben, können die Befugnisse nur durch das Familiengericht eingeschränkt werden.