Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1094
§ 1094 – Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist. (2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
Kurz erklärt
- Ein Grundstück kann mit einem Vorkaufsrecht belastet werden.
- Das Vorkaufsrecht gibt dem Begünstigten das Recht, das Grundstück zu kaufen.
- Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss dem Begünstigten das Angebot machen.
- Das Vorkaufsrecht kann auch für den Eigentümer eines anderen Grundstücks gelten.
- Der Begünstigte hat Vorrang beim Kauf des Grundstücks.