Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2047
§ 2047 – Verteilung des Überschusses
(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
Kurz erklärt
- Der verbleibende Überschuss nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten gehört den Erben.
- Die Verteilung des Überschusses erfolgt nach dem Verhältnis der Erbteile.
- Schriftstücke, die persönliche Informationen über den Erblasser oder seine Familie enthalten, bleiben gemeinschaftlich.
- Dies betrifft auch Dokumente, die den gesamten Nachlass betreffen.
- Die Erben teilen sich diese Schriftstücke.