Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2283

§ 2283 – Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung. (3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.

Kurz erklärt

  • Die Anfechtung durch den Erblasser muss innerhalb eines Jahres erfolgen.
  • Bei Anfechtung wegen Drohung beginnt die Frist, wenn die Zwangslage endet; in anderen Fällen, wenn der Erblasser vom Anfechtungsgrund erfährt.
  • Die Vorschriften zur Verjährung gelten auch für den Lauf der Anfechtungsfrist.
  • Wenn der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig anfechtet, kann der Erblasser dies später selbst tun.
  • Dies gilt, nachdem die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers weggefallen ist.