Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2284
§ 2284 – Bestätigung
Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.
Kurz erklärt
- Nur der Erblasser kann einen anfechtbaren Erbvertrag bestätigen.
- Die Bestätigung muss persönlich durch den Erblasser erfolgen.
- Es sind keine anderen Personen oder Mittel zur Bestätigung erlaubt.
- Anfechtbare Erbverträge benötigen diese persönliche Bestätigung.
- Die Regelung betrifft ausschließlich den Erblasser.