Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1091

§ 1091 – Umfang

Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.

Kurz erklärt

  • Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist nicht festgelegt.
  • Er richtet sich im Zweifelsfall nach den Bedürfnissen des Berechtigten.
  • Die Bedürfnisse des Berechtigten sind entscheidend für die Auslegung.
  • Es gibt keine festen Regeln für die Ausgestaltung der Dienstbarkeit.
  • Die persönliche Situation des Berechtigten spielt eine zentrale Rolle.