Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1091
§ 1091 – Umfang
Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.
Kurz erklärt
- Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist nicht festgelegt.
- Er richtet sich im Zweifelsfall nach den Bedürfnissen des Berechtigten.
- Die Bedürfnisse des Berechtigten sind entscheidend für die Auslegung.
- Es gibt keine festen Regeln für die Ausgestaltung der Dienstbarkeit.
- Die persönliche Situation des Berechtigten spielt eine zentrale Rolle.