Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1146

§ 1146 – Verzugszinsen

Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Schuldner in Verzug gerät, hat der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen.
  • Die Verzugszinsen gelten für das Grundstück des Eigentümers.
  • Der Eigentümer muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit der Schuldner in Verzug kommt.
  • Der Gläubiger erhält die Zinsen zusätzlich zu der geschuldeten Leistung.
  • Verzugszinsen sind eine Art Entschädigung für die verspätete Zahlung.