Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1146
§ 1146 – Verzugszinsen
Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.
Kurz erklärt
- Wenn ein Schuldner in Verzug gerät, hat der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen.
- Die Verzugszinsen gelten für das Grundstück des Eigentümers.
- Der Eigentümer muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit der Schuldner in Verzug kommt.
- Der Gläubiger erhält die Zinsen zusätzlich zu der geschuldeten Leistung.
- Verzugszinsen sind eine Art Entschädigung für die verspätete Zahlung.