Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 253
§ 253 – Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Kurz erklärt
- Entschädigung für Schäden, die keine Vermögensschäden sind, ist nur in bestimmten gesetzlich festgelegten Fällen möglich.
- Bei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung kann eine Entschädigung gefordert werden.
- Auch für nicht Vermögensschäden in diesen Fällen kann eine angemessene Geldentschädigung verlangt werden.
- Die Entschädigung muss fair und angemessen sein.
- Das Gesetz regelt die Bedingungen für die Entschädigung.